Die Jüdische Gemeinde hatte das Recht, ihre internen Angelegenheiten weitgehend selbständig, also ohne Eingreifen des städtischen Rates, des Kaisers oder der Kirche, zu regeln. Dazu gehörten auch in beschränktem Maße die Gerichtsbarkeit und die Verhängung von Strafen über Gemeindemitglieder. Außer den schweren Straftaten wie Mord und Todschlag, die dem Rat der Stadt angezeigt werden mussten, wurden Vergehen gegen Recht, Ordnung und Moral in der jüdischen Gemeinde von den Baumeistern, den Gemeinderabbinern und den Rabbinatsassessoren verfolgt und bestraft. Grundlage der Rechtsprechung war das jüdische Religionsgesetz, wie es im Talmud formuliert ist. Dieses Gesetz ist ein in sich sehr geschlossenes System; es umfasst unterschiedslos Straf- und Zivilrecht und bezieht sich gleichermaßen auf religiöses wie auf weltliches Handeln. Verstöße gegen den jüdischen Ritus, etwa die Speisegesetze, wurden deshalb vom Rabbinatsgericht genauso behandelt und bestraft wie rechtliche Probleme im geschäftlichen Bereich. Entsprechend reichten die Strafen von eher weltlichen Strafen wie Geldbußen oder der Aufkündigung der Stättigkeit, also des Aufenthaltsrechts in der Stadt, bis hin zu sehr empfindlichen religiösen Strafen. Darunter zählte beispielsweise die Verweigerung von ehrenvollen Aufgaben im Gottesdienst zur Vorlesung der Thora aufgerufen zu werden. Die schwerste Strafe war jedoch die Verhängung des Banns. Es gab zwei Formen des Banns, den milden und den schweren. Wer dem ersteren verfiel, wurde in der Synagoge ausgerufen, durfte kein Fleisch essen, keinen Wein trinken und musste sich von seiner Frau fernhalten. Der schwere Bann bedeutete hingegen den "sozialen Tod" derjenigen, über die er verhängt wurde. Er oder sie wurde aus der Gemeinschaft ausgestoßen, jeder Umgang mit ihnen war verboten. Die Verbindung von Religiösem und Weltlichem wird dabei besonders augenscheinlich angesichts der Tatsache, dass der schwere Bann über Bankrotteure und böswillige Schuldner und für Betrügereien im geschäftlichen Verkehr verhängt wurde. Tatsächlich wurde diese Strafe aber nur selten angewendet. Mitte des 18. Jahrhunderts traf sie mit Isaak Beer Löb Kann, freilich einen der mächtigsten Männer unter Frankfurts Juden.