Familie

Die Familie hat im Judentum eine zentrale Bedeutung. Viele Feste und Zeremonien werden in ihrem Rahmen ausgeführt. Im traditionellen Judentum gehört die Eheschließung zum Gebot der Vermehrung und gilt als geradezu selbstverständlich. Im Talmud, in dem 18 als heiratsfähiges Alter angegeben wird, steht: "Rabbi Elasar sagte: Jeder Mensch, der keine Frau hat, ist eigentlich kein Mensch, denn es heißt: Männlich und weiblich schuf er sie und rief ihren Namen Mensch." Dies gilt auch für Rabbiner. Die Hochzeit wird mit einer bestimmten Zeremonie unter dem Baldachin, Chupa, ausgeführt. Integraler Bestandteil ist der Ehevertrag, die Ketuba, der die Pflichten des Ehemannes und die sich daraus resultierenden Rechte der Frau schriftlich festlegt. Obwohl die Bibel die Polygamie (Vielweiberei) kennt, wurde im Judentum schon früh die Einehe praktiziert. Diese ist spätestens seit den Erlassen des R. Gerschom aus Worms auf der Rabbinerkonferenz um 1040 die einzig geltende Norm. In Frankfurt gab es vom Rat der Stadt für Juden strikte Heiratsbeschränkungen, die in der Stättigkeit festgelegt waren. Auf diese Weise sollte die Zahl der in der Judengasse lebenden Jüdinnen und Juden niedrig gehalten werden. So waren jährlich nur zwölf Ehen zugelassen und nur bei zwei Ehen durfte ein Partner von auswärts kommen. Auch Wiederverheiratungen von Witwern und Witwen wurden hierbei mitgezählt. Diese Beschränkungen blieben bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts in Kraft. Im Judentum ist die Ehescheidung prinzipiell erlaubt und auch ausgeführt worden. Hierzu ist, wie bei der Heirat, eine geschriebene Urkunde notwendig, die vom Mann ausgestellt und von der Frau angenommen werden muss. Somit ist das gegenseitige Einverständnis der Ehepartner*innen für den Vollzug der Scheidung ausschlaggebend. Im Mittelalter führte die Frage nach der Gültigkeit von ausgesprochenen Scheidungen häufig zu heftigen Auseinandersetzungen, in denen u.a. auch die Frankfurter Rabbiner als Rechtsgelehrte um ihre Gutachten gefragt wurden. So nahm der Frankfurter Oberrabbiner Abraham Lissa im Jahre 1766 zu einer Scheidung Stellung, die damals zu einer großen Kontroverse führte. Andererseits gab es auch Fälle, in denen die vor der Hochzeit im Ehevertrag vereinbarten Bedingungen so gehalten waren, dass sie eine Scheidung praktisch unmöglich machten.