Fremde

Sowohl im christlichen als auch im jüdischen Teil der Frankfurter Bevölkerung gab es die sogenannten Fremden. Sie hatten ein meist vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Stadt, durften sich aber, von den Messezeiten abgesehen, nicht selbständig wirtschaftlich betätigen. Bei den Christinnen und Christen hatte ein Großteil des Gesindes und der Handwerksgesellen diesen Status. Wenn jüdische Familien fremde Jüdinnen und Juden aufnahmen, mussten sie sie beim städtischen Rat anmelden und eine regelmäßige Gebühr, das Nachtgeld, für sie entrichten. Es war verboten, dass einheimische gemeinsam mit fremden Jüdinnen und Juden Geschäfte betrieben, wie es überhaupt den fremden Jüdinnen und Juden ganz untersagt war, außerhalb der Messezeit Geld- und Warengeschäfte zu betreiben. Durch Einheirat in eine einheimische jüdische Familie konnten die fremden Jüdinnen und Juden die Stättigkeit erlangen. Allerdings musste er oder sie dafür 25 Goldgulden aufbringen, was ein gewisses Vermögen voraussetzte.